Corona-Virus

Zur Besonnenheit, aber auch zur Vorsicht mahnt der Landeskirchenrat Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen angesichts der Infektionsgefahr durch das Coronavirus.

Bild: pixabay

Neue Lockerungen

Corona: aktuelle Empfehlungen für Gemeinden

Mit der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind die meisten Beschränkungen  entfallen. Alle folgenden Hinweise haben den Charakter von Empfehlungen.

Stand: 04.06.2022

Neu insbesondere:

  • Die Regelungen entsprechen dem Stand der letzten Änderung der 16. BayIfSMV vom 27.05.2022 (BayMBl. 2022 Nr. 210). Diese gelten vorerst bis 30.04.2022.
  • Empfehlungen für den Umgang mit den weitgehenden Lockerungen.

Allgemeines:

Mit der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) sind die meisten Beschränkungen der vergangenen Monate entfallen. Kirchengemeinden und Einrichtungen können bei Bedarf von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene, ggf. strengere Regelungen erlassen bzw. bewährte Konzepte fortführen.

Gottesdienste:

Es besteht keine Maskenpflicht. Selbstverständlich sind Gottesdienstbesucher und  –besucherinnen auch mit Maske willkommen.

An Corona erkrankte oder positiv getestete Personen können nicht an Gottesdiensten teilnehmen.

Die Gaben sind während des Abendmahlsgebets zugedeckt, können aber für die Einsetzungsworte selbst abgedeckt werden. Der Friedensgruß kann durch Worte ohne Händedruck gegeben werden. Die Austeilung kann als Wandelkommunion geschehen oder in gut organisierten Halbkreisen. Wir empfehlen Austeilung nur von Hostien oder die Intinctio von Brothostien durch die Austeilenden oder ggf. Nutzung von Einzelkelchen. Wir empfehlen kein gemeinsames Trinken aus einem Kelch und keine Intinctio durch Gottesdienstteilnehmende.

Mitglieder von Vokal- oder Instrumentalensembles sollten beim Musizieren zu Gottesdienstbesuchern einen Abstand von 2 Metern einhalten und, wenn möglich, zueinander einen Abstand von 1,5 Metern.

Wir empfehlen darauf zu achten, dass die Sicherheitsbedürfnisse der Gottesdienstbesucher möglichst gewahrt bleiben. Die allgemeinen Empfehlungen (s.o.) sollten insbesondere auch bei Feierabendmahlen (siehe  „Abendmahl“), Osternachtfeiern oder Osterfrühstücken beachtet werden. Es ist möglich, bewährte Hygienekonzepte (z.B. Zugangsbeschränkung, Abstandsregeln, Test- oder Maskenpflicht) beizubehalten.

Kindertagesstätten und Schulen

Für diese Einrichtungen gelten die staatlichen Regelungen.

a) Für den Bereich der KITAs auf den Seiten des Staatsministerium für Familie Arbeit und Soziales  und des evangelischen KITA-Verbands

b) Für den Bereich der Schulen (Lehrkräfte / Religionsunterricht) auf den Seiten des Kultusministeriums

Rückfragen

Gerne stehen für Rückfragen Ihr Regionalbischof bzw. Ihre Regionalbischöfin bereit. Falls Antworten nicht direkt möglich sind, werden Rückfragen auch die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Bitte Dekan bzw. Dekanin in jedem Fall in cc setzen.

03.06.2022
ELKB